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Handyverbot und neues Schadenersatzrecht

Höhere Strafen für das Telefonieren am Steuer seit dem 01.04.2004:

Neben einem Bussgeld von 40 Euro wird seit dem 01.01.2004 auch ein Punkt in Flensburg fällig. Auch das Schreiben einer SMS oder das Ansehen einer Textnachricht sind dabei mit einem Bussgeld bedroht.

Zudem muss, wer falsch in einen Kreisverkehr einfährt, dann mit 20,-- Euro Verwarngeld rechnen. Falschparker, die ihr Fahrzeug an Engstellen abstellen und dabei Rettungsfahrzeuge behindern, müssen mit einem Bussgeld von 40,-- Euro und 1 Punkt in Flensburg rechnen -bislang Verwarngeld von 30,-- Euro-. Bus-Insassen müssen in Zukunft bei vorhandenen Sicherheitsgurten mit einem Verwarngeld von 30,-- Euro rechnen, wenn sie nicht angeschnallt sind -gilt nicht für Linienbusse-. Der Busfahrer muss seine Fahrgäste auf diese neue Pflicht hinweisen. Bei gravierenden Mängeln am Fahrzeug oder bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit werden Busfahrer voraussichtlich auch erheblich härter bestraft.


Neues Schadenersatzrecht seit 01.08.2002 ! - Neue Verkehrsregeln !

Seit dem 01. August 2002 gilt ein neues Schadenersatzrecht in Deutschland. Es ergeben sich dadurch erhebliche Änderungen für einige Autofahrer. Kinder und Beifahrer sind beispielsweise besser abgesichert. Die Haftung ist in Einzelfällen unfangreicher geworden. Die Änderungen seit dem 01.08.2002 finden Sie auch in unseren aktualisierten Gesetzen.

  • Bislang galt beispielsweise, daß Kinder ab 7 Jahren für Unfallschäden haften müssen..
  • Seit Anfang August 2002 gilt: Kinder haften bei Unfällen mit Autos oder Bahnen erst ab 10 Jahren. Die (Familien-)Haftpflichtversicherung der Eltern tritt danach in aller Regel ein. Kinder im Alter von 7 - 9 Jahren haften nur bei vorsätzlichem Handeln (z.B. absichtliches Werfen eines Steins auf ein Auto). Sobald die Kinder Älter sind und Geld verdienen müssen Sie spätestens diesen Schaden ersetzen.
  • Bei Kindern unter 10 Jahren muß der Autofahrer im Übrigen nach neuem Recht selbst für den durch das Kind verursachten Schaden aufkommen. Es sei denn, er hat eine Kaskoversicherung. Das Kinder bzw. dessen Eltern kann/können sogar im Einzelfall Schmerzensgeld und Schadenersatz verlangen.
  • Die Haftungserleichterungen für Kinder gelten jedoch nicht für andere Unfälle (als mit Autos und Bahnen), beispielsweise bei Unfällen mit Radfahrern und/oder Fußgängern.
  • Eltern haften weiterhin für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen (wie bisher, keine Änderung).
  • Verursacht ein Autofahrer einen Unfall unverschuldet (z.B. Bremsen versagen, Reifen platzt), so sind nach neuem Recht auch die Mitfahrer durch die KFZ-Haftpflichtversicherung des Autofahrers gesichert. Bisher blieben Mitfahrer bei durch den Fahrer nicht verschuldeten Unfällen auf ihren Schäden und Schmerzensgeldansprüchen sitzen. Nur wenn ein anderes Fahrzeug den Unfall verschuldet hatte oder der Fahrer selbst, dann wurde den Mitfahrern nach bisherigem Recht (bis 31.07.2002) der Schaden durch die jeweilige Haftpflichtversicherung ersetzt.
  • Bei Vorlage eines Schätzgutachtens zur Schadenregulierung (z.B. bei Selbstreparatur oder Nichtdurchführung der Reparatur) kann seit dem 01 .08.2002 nach neuem Schadenersatzrecht der Geschädigte nicht mehr die Mehrwertsteuer ersetzt verlangen. Die Zahlung der Versicherung fällt insoweit niedriger aus. Der Betrag des Gutachtens wird um die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) gekürzt.
  • Neu: Einführung eines allgemeinen Anspruchs auf Schmerzensgeld (bisher nur im Deliktsrecht, sog. “unerlaubte Handlungen”/Verschulden erforderlich-Im Verkehrsrecht konnte ein Schmerzensgeld nur eingeklagt werden, wenn neben dem Halter, der nur aus § 7 StVG haftet, auch der Fahrer verklagt wurde !). Gefährdungshaftung und auch Vertragshaftung können nunmehr einen Schmerzensgeldanspruch auslösen, was bislang nicht der Fall gewesen ist. Ist bei Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadenersatz zu leisten, so kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld (sog. Schmerzensgeld) gefordert werden. § 253 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wurde geändert und die bisherige Normierung des Schmerzensgeldes im Recht der “Unerlaubten Handlungen”, § 847 BGB fiel weg. Dadurch sind die Möglichkeiten für Schmerzensgelder erweitert worden. Inwieweit Bagatellverletzungen ein Schmerzensgeld (z.B. einfachstes Schleudertrauma) ermöglichen, bleibt der (Weiter-) Entwicklung der  Rechtsprechung hierzu überlassen.
  • Keine Bagatellgrenzen für Schmerzensgeld: Im ursprünglichen Gesetzesentwurf für das neue Schadenersatzrecht war für Schmerzensgelder ursprünglich eine sog. Bagatellgrenze geplant, nach der eine Geldentschädigung nur gefordert werden könne, wenn (1) die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt wurde oder (2) der Schaden unter Berücksichtigung seiner Art und Dauer nicht unerheblich ist. Dieses wurde jedoch nicht umgesetzt, da die Rechtsprechung bislang in Bagatellfällen entsprechende Ergebnisse erzielt hat. Eine gesetzliche Normierung wurde daher nicht für erforderlich gehalten. D.h. zunächst kann auch bei leichten Schleudertraumata nach wie vor ein Schmerzensgeld gefordert werden. Gesetzlich ist dieses nicht ausgeschlossen. Ob sich ein solches jedoch gerichtlich durchsetzen läßt, ist an der entsprechenden Rechtsprechung zu messen.
  • In § 12 Absatz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) ist die Haftung nach oben betragsmäßig begrenzt. Die entsprechenden Beträge sind in Euro umgerechnet und nicht unerheblich erhöht worden (z.B. Betrag der maximal als Schmerzensgeld bei Tötung oder Verletzung nach einem Unfall gezahlt wird von 500.000 DM auf 600.000 Euro/bei Renten wurde der Höchstbetrag der Jahresrente für Einzelpersonen von 30.000 DM auf 36.000 Euro erhöht) .
  • In § 7 Absatz 2 StVG ist der umstrittene Begriff des unabwendbaren Ereignisses weggefallen. Die Ersatzpflicht ist nur noch im Falle höherer Gewalt ausgeschlossen. In § 17 StVG gibt es den Begriff des unabwendbaren Ereignisses (Absatz 3) wiederum (Halterhaftung - Verursachungsprinzip - Quote).
  • Bisher galt: Lag nach einem Unfall eines motorisierten Verkehrsteilnehmers mit einem Nichtmotorisierten ein sogenanntes “unabwendbares Ereignis” (der Fahrer des KFZ verhielt sich einwandfrei ohen Fehler, konnte den Unfall jedoch trotzdem nicht vermeiden) vor, so konnten Fußgänger und Radfahrer keine Ansprüche stellen. Für eine Schermzensgeldforderung war der Verschuldensnachweis erforderlich.
  • Jetzt gilt: Fußgänger und Radfahrer erhalten nur noch bei “höherer Gewalt” (z.B. Naturktastrophen) kein Schmerzensgeld und keinen Schadenersatz. Eine bei einem Auto- (oder Bahn-) Unfall verletzte Person bekommt auch dann Schmerzensgeld, wenn ein Verschulden des Unfallgegners nicht nachzuweisen ist. Ausnahme: “Höhere Gewalt”.
  • § 7 StVG gilt nicht bei Beschädigungen von Sachen, die durch das KFZ befördert worden sind (es sei denn eine beförderte Person trägt die Sachen an sich oder führt diese mit sich, z.B. Handtasche).

Wir halten Sie über die wesentlichen Neuerungen, die Ergebnisse der Rechtsprechung und über Auslegungsentwicklungen weiterhin auf dem Laufenden.


Schlagzeile: Experten auf Verkehrsgerichtstag schlagen höheres Bußgeld für Telefonieren am Steuer vor. - Mindestens 50 Euro soll das Telefonat bei laufendem Motor kosten. Bisheriges Verbot zeigte kaum Wirkung. Versicherungen und Gerichte werten Mitverschulden durch Telefonieren höher.

Schlagzeile: Experten auf Verkehrsgerichtstag schlagen milde Sperrfrist für Alkoholsünder vor. Eine erfolgreiche Nachschulung im Anschluß an die Tat soll positiv berücksichtigt werden.

Schlagzeile: Senioren verursachen weniger Unfälle als jüngere Autofahrer. Eine Studie hat festgestellt, daß die über 65-jährigen nur in knapp 7% der Fälle an Unfällen schuldhaft verwickelt sind, obwohl sie ca. 16% der Bevölkerung stellen (ADAC). Für die Experten besteht daher kein Bedarf von (Gesundheits-)Tauglichkeitsprüfungen für ältere Fahrer.


Neue Regelungen 2002

-Gültig ab 01. 01 2002/01.03.2002-

  • Ab 01.03.2002 muß derjenige der ein Radarwarngerät oder Laserstörgerät (Technische Geräte zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen) betreibt oder betriebsbereit mitführt ein Bußgeld von 75 Euro zahlen. Näheres sie Bußgeldkatalog !
  • Ab 01.01.2002 gilt beim Autokauf eine gesetzliche          Mindest-Gewährleistung von 2 Jahren. Diese gilt uneingeschränkt für den Neuwagenkauf vom Unternehmer. Eine Erleichterung der                       Verjährungsfristen durch Vereinbarung ist beim sog.                    Verbrauchsgüterkauf, dem Kauf des Verbrauchers vom Unternehmer,   nicht möglich. Die Gewährleistung muß hier mindestens zwei Jahre           betragen (beim Kauf gebrauchter Sachen 1 Jahr). Bisher gab es eine         gesetzliche Mindest-Gewährleistung von 6 Monaten. Die meisten Händler (oder Hersteller) geben jedoch auch schon jetzt eine längere                 Gewährleistung auf Neuwagen. Bei Verträgen sollte eine längere Gewährleistung jedoch immer ausdrücklich schriftlich festgehalten werden. Die längere Gewährleistung wird in Anpassung an das europäische Recht  im Rahmen einer allgemeinen Schuldrechtsreform eingeführt und gilt         demnach nicht nur für Automobile.
  • Bei Gebrauchtwagen gilt ab 01.01.2002 eine Mindest-Gewährleistung von einem Jahr beim Kauf eines Verbrauchers vom Unternehmer, dem sog.Verbrauchsgüterkauf-§ 474 BGB, Neues Schuldrecht- (allgemeine Verjährungsfrist 2 Jahre, in diesem Fall jedoch auf 1 Jahr reduzierbar, was somit beim Gebrauchtwagenkauf eines Verbrauchers vom Unternehmer/Händler die Regel sein wird -meist über Allgemeine Geschäftsbedingungen, sog. AGB`s, vereinbart-). Auch beim Gebrauchtwagenkauf ist somit eine längere Verjährungsfrist möglich und vereinbar, meist über eine sog. Gebrauchtwagengarantie oder eine besondere Garantieversicherung.
  • Bitte beachten Sie, daß beim Gebrauchtwagenkauf von Privat häufig ein Gewährleistungsausschluß vereinbart wird. Dieses ist rechtlich zulässig. Der Verkäufer haftet dann nur noch in bestimmten Fällen (z.B. arglistige Täuschung). Eine Erleichterung der Verjährungsfrist vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Rechtsgeschäft ist beim sog.Verbrauchsgüterkauf nicht möglich. Grundsätzlich ist in allen anderen Fällen jedoch nach § 444 BGB (Neues Schuldrecht) ein Haftungsausschluß möglich. Allerdings sollten Sie bei einem Verkäufer, der die Gewährleistung ausschließen will, mißtrauisch sein und ggf. vom Kauf Abstand nehmen. Unter Umständen gilt jedoch trotz Ausschluß der Gewährleistung eine erweiterte Haftung aufgrund besonderer Garantie oder arglistigen Verscheigens eines Mangels (§ 444 BGB -Neues Schuldrecht-).
  • Ab 01.01.2002 kann bei besonderer Anordnung auf Autobahnen der Seitenstreifen wie ein rechter Fahrstreifen benutzt werden. Hierzu gibt es neue Verkehrsschilder. Siehe dazu: § 41 StVO und NEWS !


Neue Regelungen 2001

-Gültig ab 01. April 2001-

  • Fahrverbot ab 0,5 Promille - Der Bundesrat hat im Februar 2001 einem Fahrverbot ab 0,5 Promille zugestimmt. Die bisher geltende Grenze ab 0,8 Promille entfällt. Gleichzeitig wird bei Alkohol am Steuer die Bußgeldhöchstgrenze bis zu 1.500,-- Euro angehoben. Bei Fahrten mit 0,5 Promille und mehr kann in Zukunft neben dem Fahrverbot ein entsprechendes Bußgeld verhängt werden. In der Regel droht dann beim erstmaligen, fahrlässigen Verstoß ein Monat Fahrverbot und ein Bußgeld in Höhe von 250,-- Euro. Die 1,1 Promille-Grenze bleibt wie bisher bestehen.                                                                                                                  -Siehe auch: Bußgeldkatalog.
  • Verbot von Radarwarngeräten - Das Bundesverkehrsministerium hat mit der Neuregelung die Möglichkeit die Nutzung von Radarwarngeräten für Autofahrer per Rechtsverordnung zu verbieten.
  • Bußgeldkatalog wird angepaßt - Der Bußgeldkatalog soll zudem angepaßt und die Punkteregelung modifiziert werden. Die Regelungen hinsichtlich der Fahrerlaubnis auf Probe bei Fahrerlaubnisentzug/-verzicht werden ergänzt.

Gute und sichere Fahrt wünscht Ihnen

Autorecht24.de

Dr. Wolfgang Tölle - Horn-Bad Meinberg - 2004