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Punkteabbau im Verkehrszentralregister in Flensburg

Der Punkteabbau ist nach der Neuregelung zum 1. Mai 2014 nur noch eingeschränkt und im engen Rahmen möglich.

Es erfolgte ein grundlegender Systemwechsel bei den Eintragungen in das Verkehrszentralregister und die daraus resultierenden Folgen. In das Register sollen nur noch gefährdende Verkehrsverstöße aufgenommen werden. Rein formale, nicht so erhebliche, Verstöße, die nicht unmittelbar die Verkehrssicherheit gefährden, werden nicht mehr mit Punkten in das Verkehrszentralregister eingetragen.

Es werden nur noch solche Verstöße eingetragen, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. Auch Straftaten können im Verkehrszentralregister eingetragen werden, wenn es sich um eine Tat handelt, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurde und in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgezählt ist.  So führt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, Fahren ohne Fahrerlaubnis, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, die Gefährdung des Straßenverkehrs und die Trunkenheit im Verkehr immer zu einer Eintragung.

Auch die Konsequenzen, die drohen, wenn eine gewisse Punktezahl erreicht wird wurden grundlegend geändert. Wie beim alten System gibt es eine Abstufung nach der Anzahl der Punkte. Allerdings drohen nach dem neuen System schon bei sehr wenigen Punkten Maßnahmen, da für die einzelnen Verstöße auch weniger Punkte vergeben werden.

Die Maßnahmen gliedern sich wie folgt:

1-3 Punkte = Vormerkung (keine echte Konsequenz)

4-5 Punkte = Ermahnung

6-7 Punkte = Verwarnung

Ab 8 Punkte = Entziehung der Fahrerlaubnis

Erst mit der Ermahnung wird der Betroffene schriftlich ermahnt und zur Veränderung seines Verhaltens aufgefordert. Diese Ermahnung ist gebührenpflichtig. Es erfolgt daneben ein Hinweis auf die Möglichkeit des Punkteabbaus durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Daneben werden Hinweise auf die weiteren Stufen des Bewertungssystems erteilt.

Die Verwarnung erfolgt ebenfalls schriftlich und ist nochmals gebührenpflichtig. Die Möglichkeit des Punkteabbaus mit einem Seminar besteht nicht mehr. Allerdings gibt es auch kein vorgeschriebenes Pflichtseminar mehr.

Ab 8 Punkte wird die Fahrerlaubnis entzogen, da der Betroffene unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Frühestens nach Ablauf von 6 Monaten (je nach erteilter Maßnahme) darf eine neue Fahrberechtigung erteilt werden. Der Betroffene muss nachweisen, dass er wieder geeignet ist ein Kraftfahrzeug zu führen. Das Verfahren obliegt der Verwaltungsbehörde. In der Regel erfolgt der Nachweis zur Geeignetheit durch eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung.

Bevor die Fahrerlaubnis entzogen wird muss der Betroffene auf den beiden vorherigen Stufen, die eine schriftliche Maßnahme erfordern auch entsprechend ermahnt und verwarnt worden sein. Kommt jemand auf 6 oder 8 Punkte ohne ermahnt worden zu sein, wird er auf 5 Punkte zurück gesetzt. Wurde jemand vor erreichen der 8 Punkte noch nicht verwarnt, aber vorher schon ermahnt, wird er auf 7 Punkte zurück gesetzt. Diese Regelung gab es nach dem alten System im Prinzip auch schon. So soll sicher gestellt sein, dass jeder Betroffene vor erreichen der 8 Punkte zur Entziehung der Fahrerlaubnis zweimal schriftlich auf die Konsequenzen hingewiesen worden ist.

Für die jeweilige Maßnahme als Konsequenz kommt es nicht auf die Rechtskraft der Entscheidung, sondern auf das Datum des Tattages an. Wenn eine Maßnahme zu einer rechtskräftigen Ahndung führt, entstehen die Punkte bereits mit Begehung der tat. Damit gibt es keinen Anreiz mit Rechtsmitteln aus punktetaktischen Gründen Verzögerungen herbei zu führen.

1 Punkt kann bei einer Anzahl von 1-5 Punkten durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar abgebaut werden.

Das Fahreignungsseminar zum Punkteabbau erfolgt in zwei Modulen, einem verkehrspädagogischen und einem verkehrspsychologischen. Dadurch soll der Teilnehmer Einsicht in sein Fehlverhalten lernen und eine nachhaltige Verhaltensveränderung erfolgen. Ein solches Seminar kann einmal alle 5 Jahre zum Punktabau gemacht werden und kostet ca. 400,00 e.

Für Fahranfänger mit Probeführerschein gibt es Sonderregelungen. Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis, ausgenommen Klassen AM, L und T, wird der Führerschein auf Probe erteilt.

Wird in der Probezeit ein Verstoß begangen, der nach neuem Recht zu einer Eintragung führt, so erfolgen weitergehende Konsequenzen, die von der Schwere des Deliktes abhängig sind. Es gibt folgende besondere Sanktionsregelungen neben der Eintragung für Besitzer eines Führerscheins auf Probe:

Zuwiderhandlung    -     Konsequenz

Eine schwerwiegende oder zwei nicht so schwerwiegende Verstöße - Aufbauseminar + Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre auf insgesamt  4 Jahre

Ein schwerw. Verstoß oder 2 leichtere nach Teilnahme am Aufbauseminar -      schriftliche Verwarnung + Empfehlung zur verkehrsps. Beratung innerhalb von 2 Monaten

Weitere Verstöße wie oben  nach Ablauf d. 2 Monatsfrist - Entzug der Fahrerlaubnis + Sperrfrist mind. 3 Monate

Wird innerhalb der Probezeit die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet (welches dann nicht zu einem Punkteabbau führt !) und wird dieses nicht innerhalb der gesetzten Frist (in der Regel 2 Monate) absolviert und der Fahrerlaubnisbehörde entsprechend nachgewiesen, wird die Fahrerlebnis regelmäßig entzogen, es sei denn es gibt eine ausreichende Entschuldigung. Erst nach Vorlage der Bescheinigung darf die Fahrerlebnis neu erteilt werden.

Eine Punkteabfrage kann jeder kostenlos beim Verkehrszentralregister in Flensburg, wie bislang auch selbst vornehmen. Die Abfrage erfordert nebst Angabe der persönlichen Daten einschließlich Geburtsort, - Datum und –Name auch einen Identitätsnachweis, der entweder durch amtliche Beglaubigung der Unterschrift, gut lesbare Kopie des Personalausweises oder Reisepasses oder mittels Personalausweis mit Onlineabfrage erbracht werden kann. Die Auskunft erfolgt dann innerhalb weniger Tage per Post. Der Antrag kann noch nicht online, muss also schriftlich gestellt werden. Bei einem Personalausweis mit Online-Abfrage kann der Antrag auch über ein Kartenlesegerät mit entsprechender Software gestellt werden.

RA Wolf-Dieter Tölle und RAìn Berenice Tölle, Detmold 2020.


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TC Tölle Consulting, Bielefeld 2020.