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Rechtsmittel im Bußgeldverfahren

Zunächst gilt der Grundsatz, keine Ahndung ohne Gesetz.

Wird aufgrund eines sogenannten "Knöllchens" eine Verwarnung ausgesprochen, so kann der Betroffene diesen Betrag binnen einer Woche bezahlen, oder das Verfahren geht automatisch in das Bußgeldverfahren über.
Entsprechend kann sich der Betroffene auch innerhalb dieser Woche zu den Vorwürfen äußern. Die Verwaltungsbehörde entscheidet dann, ob das Verfahren weiter betrieben oder eingestellt wird.

Gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde, die nicht nur der Vorbereitung dienen kann die gerichtliche Entscheidung beantragt werden.

Geht das Verfahren in das Bußgeldverfahren über, so wird ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen den der Einspruch innerhalb von 2 Wochen möglich ist.
Wenn Sie mit dem Inhalt des Bußgeldbescheides nicht einverstanden sind, sollten Sie Einspruch hiergegen einlegen. Dann wird der Sachverhalt von einem Richter in einer mündlichen Verhandlung überprüft. Es können neben dem Bußgeld weitere Kosten entstehen, z.B., die eines Rechtsanwaltes, die Gerichtskosten und Auslagen, z.B. für Zeugen und Sachverständige.

Die Frist von 2 Wochen ist unbedingt einzuhalten, da der Bescheid sonst rechtskräftig wird. Gegebenenfalls ist Widereinsetzung in den Stand möglich, z.B. wenn sich der Betroffene zur Zeit der Zustellung im Krankenhaus befand.

Durch den Einspruch wird das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Amtsrichter entscheidet dann über die Sache.

Unter Umständen ist gegen diese Entscheidung die Rechtsbeschwerde als weiteres Rechtsmittel gegeben. Diese ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und nur gegen bestimmte Entscheidungen möglich. Spätestens jetzt sollte der Betroffenen einen Anwalt einschalten.

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TC Tölle Consulting, Bielefeld 2014.