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Verjährung Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten und somit von Bussgeldtatbeständen richtet sich nach den §§ 31 ff. OWiG. Nach § 31 Abs. 2 OWiG ist für die Verjährungszeit die Höhe der Bußgeldandrohung entscheidend. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Verjährung nach § 26 Abs. 3 StVG drei Monate. Hiervon zu unterscheiden ist die Verjährung der Punkte im Verkehrszentralregister. Ergeht in diesem Zeitraum keine Klage oder kein Bussgeldbescheid ist die Ordnungswidrigkeit verjährt. Ergeht ein Bussgeldbescheid beträgt die Verjährungsfrist nunmehr nach § 26 Abs. 3 StVG sechs Monate. Die Verjährung kann allerdings unterbrochen werden. Dieses ist in § 33 OWiG abschließend geregelt. Zum Beispiel unterbricht die Versendung des Anhörungsbogens die Verjährung. Dabei genügt die Versendung des Bogens. Auch die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die Anordnung der Vernehmung unterbrechen die Verjährung. Nach § 33 Abs. 3 OWiG beginnt die Verjährung nach jeder Unterbrechung von neuem. So hat zum Beispiel das Amtsgerichts Bielefeld jüngst entschieden (Az: 37 OWi 44 Js 329/06 – 159/06), dass die zunächst laufende Verjährung nach § 26 Abs. 3 OWiG im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit durch die Anhörung zunächst unterbrochen worden ist. Danach wurde ein Bussgeldbescheid erlassen. Die danach geltende Verjährungsfrist von 6 Monaten nach § 26 Abs. 3 StVG war bereits abgelaufen, so dass gem. § 206 a StPO ein Verfahrenshindernis bestand. Die zuständige Ordnungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft an die die Ordnungsbehörde das Verfahren abgegeben hat, haben die Akten zu spät an das Amtsgericht weiter geleitet. Allerdings werden dann dem Betroffenen in der Regel nach § 467 Abs. 3 StPO die notwendigen außergerichtlichen Auslagen auferlegt. Dieses sind in der Regel die Rechtsanwaltskosten, die jedoch die Rechtsschutzversicherung übernimmt. Fragen Sie hierzu den spezialisierten Rechtsanwalt.
Verjährung tritt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ein,
Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Unter Umständen kann die Verjährung auch ruhen oder unterbrochen werden. Rechtsprechung hierzu: Verjährungsunterbrechung durch Übersendung eines Anhörungsbogens vgl. MDR 2000 S. 697-OLG Hamm. Wolf-Dieter Tölle Rechtsanwalt und Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Privatdozent Autorecht24 .de TC Tölle Consulting, Bielefeld 2020. |
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